In Zeiten der Corona-Krise ist es nicht immer möglich die vorgeschriebenen Schnittstellenkontrollen und -dokumentationen vorzunehmen.

Damit unsere Versicherungsnehmer den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand im Rahmen der An- und Ablieferung der Transportgüter einhalten können, ist es unter Umständen erforderlich die Übernahme oder Übergabe der Transportgüter kontaktlos vorzunehmen. Damit ist es dem Spediteur oder Frachtführer nicht immer möglich die Obliegenheiten zur schriftlichen Schnittenstellen-Dokumentation einzuhalten.

Ohne dass es einer gesonderten Dokumentierung im Versicherungsvertrag bedarf, wird die KRAVAG keine Verletzung der Obliegenheit zur Durchführung von Schnittstellenkontrollen einwenden, wenn der Versicherungsnehmer Schnittstellen, anstelle der üblichen schriftlichen Bestätigung des Empfängers, durch andere Maßnahmen dokumentiert.

 

Zu diesen Maßnahmen gehören zum Beispiel:

 

Diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter und Waren sind allerdings davon ausgenommen. Es sei denn, die Ware kann an einem Ort abgestellt oder abgeliefert werden, zu dem ausschließlich der Auftraggeber beziehungsweise Empfänger oder ein Bevollmächtigter Zugang hat.

Auch eine schriftlich bestätigte Absprache mit dem Wareninteressenten oder Empfänger, dass die Übergabe kontaktlos erfolgt und durch Fotos oder Zeugen dokumentiert wird, wird als Ersatz für die Schnittstellenkontrolle anerkannt.

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